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Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis eines Arbeitgebers liegt nur vor, wenn es sich um nicht offenkundige Tatsachen handelt, die nur einem engen Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Arbeitgebers geheim gehalten werden sollen. Zudem muss an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bestehen. Liegt ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung der Informationen nicht vor, kann einem Arbeitnehmer nach der Weitergabe der Informationen nicht gekündigt werden (LAG Köln, Urteil vom 11.04.2011, Az.: 5 Sa 1388/10).[…]