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Handelsvertreterausgleich – Ausgleichsanspruch Versicherungsmakler

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OLG Köln – Az.: 20 U 45/18 – Beschluss vom 21.11.2018

wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt, soweit er die Abweisung der Klage beantragt.

Zugleich wird ihm insoweit Rechtsanwalt A zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Im Übrigen, nämlich im Hinblick auf seine im Berufungsverfahren  weiterverfolgten Widerklageanträge, wird sein Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.
Gründe
Der Beschluss beruht auf den §§ 114, 115 ZPO.

1.

Dem Beklagten war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für den Antrag zu bewilligen, das Urteil des Landgerichts Köln abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Einwände des Beklagten gegen die Schlüssigkeit der Klageforderung haben Aussicht auf Erfolg, nachdem er im Berufungsverfahren sein erstinstanzliches Vorbringen, er habe den Kontokorrentabrechnungen der Klägerin durchweg vorsorglich widersprochen, präzisiert und zwei Schreiben vorgelegt hat, die auf den 18.03.2014 und den 24.03.2014 datieren und in denen er den Kontokorrentabrechnungen vom 27.02.2014, 14.02.2014, 31.01.2014 und 14.03.2014 widersprochen hat, aus denen sich der klageweise geltend gemachte Debetsaldo rechnerisch im Wesentlichen ergeben hatte. Hierzu hat die Klägerin sich bislang nicht eindeutig positioniert. Da sie erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 24.09.2015 „gelegentliche“ Widersprüche des Beklagten gegen ihre Kontokorrentabrechnungen eingeräumt hatte, bedarf es nunmehr konkreten Vorbringens der Klägerin dazu, ob und ggfls. wann ihr die vom Beklagten vorgelegten Widerspruchsschreiben vom 18.03.2014 und 23.03.2014 zugegangen sind. Davon wird u.a. abhängen, ob weiterhin die Saldoforderung als solche verlangt werden kann, oder ob es einer Geltendmachung der in den Saldo eingestellten Einzelforderungen bedarf, die bislang nicht erfolgt ist.

2.

Bezüglich der im Wege der Widerklage geltend gemachten Ansprüche bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten hingegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Daher war das Prozesskostenhilfegesuch insoweit zurückzuweisen.

a)

Einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) hat der Beklagte nicht schlüssig darlegen können. Er meint, die Klägerin habe die Verträge „unberechtigter Weise“ gekündigt; er habe von den Machenschaften der B-Gruppe nichts[…]


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