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Rechtsanwälte Kotz GbR

Flugblattveröffentlichung – Unterlassungsanspruch

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LG Hamburg
Az: 324 O 187/08
Urteil vom 05.11.2010

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Und beschließt: Der Streitwert wird auf € 15.000,– festgesetzt.

Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Pflegedienst. In der Einrichtung der Klägerin wurde die Mutter der Beklagten vom 1.5.2007 bis zum 30.9.2007 gepflegt. Die Beklagte, die auch Betreuerin ihrer Mutter ist, war mit der Art und Weise, wie die Pflege ihrer Mutter in der Einrichtung der Klägerin durchgeführt wurde, nicht einverstanden und wies die Klägerin hierauf auch wiederholt hin. Dabei ging es ihr insbesondere um das Entstehen und die ihrer Ansicht nach mangelhafte Versorgung von sogenannten „Dekubiti“ (Druckschäden infolge von Wundliegen) bzw. Feuchtigkeitsschäden (Hautschäden infolge von Feuchtigkeit) bei ihrer Mutter. Die Mutter der Beklagten hatte bei Aufnahme in das Heim der Klägerin und noch keinen Dekubitus und/bzw. keine Feuchtigkeitsschäden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob im Verlauf der Pflegezeit bei der Klägerin aufgrund von Pflegefehlern mehrere Dekubiti bzw. Feuchtigkeitsschäden entstanden sind. Seitens der Klägerin wurde im Verlauf der Pflege jedenfalls einer Pflegekraft aufgrund fehlerhafter Behandlung der Mutter der Klägerin gekündigt, ein weiterer Mitarbeiter kündigte von sich aus (Stellungnahme der Klägerin im Verfahren betreffend die Betreuung der Mutter der Beklagten, Anlage B 15, Ziffer 1, 13). Die Beklagte nahm schließlich ihre Mutter aus der Einrichtung der Klägerin. Sie wurde am 1.10.2007 in ein anderes Heim verlegt. Am 5.11.2007 musste die Mutter der Klägerin in sehr kritischem, lebensbedrohlichem Zustand in der A Klinik H stationär behandelt werden. In der Folge verheilten die Dekubiti.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 6.9.2007 (Betreuungssache 14 XVII S 497, Anlage K 3) wurden der Beklagten im Rahmen der Betreuung ihrer Mutter diverse Weisungen erteilt, die ihr Vorgehen im Rahmen der Kritik an der Einrichtung der Klägerin bei der Pflege ihrer Mutter betreffen. Insbesondere wurde ihr auferlegt, sich vor der Ergreifung von Maßnahmen mit mindestens einer von zwei in dem B[…]


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