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Im Mietrecht herrscht das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot darf ein Vermieter einen nur mit Nebenkosten belasten, die erforderlich und angemessen sind. Für die Wohnraummiete ist diese Verpflichtung in § 556 Abs. 3 Satz 1, § 560 Abs. 5 BGB und § 24 Abs. 2 Satz 1 II. BV und § 20 Abs. 1 Satz 2 NMV geregelt. Sie gilt gemäß § 242 BGB auch für Geschäftsraummiete. Auch der Vermieter von Geschäftsräumen darf nach Treu und Glauben nur solche Kosten auf den Mieter umlegen, die dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen (KG Berlin, Beschluss vom 07.02.2011, Az: 8 U 147/10).[…]