Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 276/88
Urteil vom 12.10.1989
Anmerkung des Bearbeiters
Eine Höchstsumme für eine Haftung im Arbeitsverhältnis für Schäden, welche der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zufügt, besteht bei grober Fahrlässigkeit nicht.
Beachten Sie auch unsere Übersichtsseite zur Arbeitnehmerhaftung!
Tatbestand
Der Beklagte war bei der Klägerin als Busfahrer beschäftigt. Am 15. August 1984 befuhr er in F die W straße in Richtung D. Auf der Kreuzung W straße/ straße stieß er mit einem Lastkraftwagen zusammen, der von links kommend die Kreuzung überquerte. An dem Bus der Klägerin entstand ein Schaden in Höhe von 110.195,15 DM.
Die Klägerin hat von dem Beklagten Schadenersatz verlangt. Sie hat behauptet, der Beklagte sei in den Kreuzungsbereich eingefahren, obwohl die Verkehrsampel in seiner Richtung bereits mehrere Sekunden lang Rot gezeigt habe. Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 110.195,15 DM zuzüglich 10 % Zinsen seit dem 20. Dezember 1984 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, die Verkehrsampel habe Grün gezeigt. Der Bus sei nicht vollkaskoversichert gewesen. Die Klägerin habe den Anspruch verspätet geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht, er müsse deshalb für den ganzen Schaden einstehen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 55.097,57 DM verurteilt wurde. Im übrigen hat es die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Landesarbeitsgericht hat grobe Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht. Es hat aber die Auffassung vertreten, im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung sei es unbillig und unzumutbar, den Beklagten auf mehr als die Hälfte des Unfallschadens haften zu lassen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin. Der Beklagte bittet um Klageabweisung, die Klägerin um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgr[…]