Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
Besteht bei einem Fahrzeug ein Sachmangel, dessen Reparatur lediglich 1 % vom Kaufpreis beträgt, kann der Fahrzeugkäufer selbst bei mehrmaligen Reparaturversuchen nicht ohne weiteres den Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag erklären (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az: VIII ZR 202/10). Auf die Funktionsbeeinträchtigung des Fahrzeugs ist lediglich dann abzustellen, wenn der Mangel nur mit erheblichen Kosten oder gar nicht abstellbar ist, oder wenn die Ursache des Fahrzeugmangels ungeklärt ist.[…]