OLG Koblenz 14. Zivilsenat – Az.: 14 W 71/14 – Urteil vom 06.02.2014
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors werden der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 03.12.2013 aufgehoben und der Kostenansatz vom 21.10.2013 im Verfahren 8 O 222/12 Landgerichts Koblenz, Kassenzeichen 0713220100422, wieder hergestellt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kläger hatte im März 2012 ein Prozesskostenhilfegesuch nebst Klageentwurf eingereicht, das unter dem Aktenzeichen 4 O 81/12 registriert worden war.
Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe reichte er im August 2012 ohne Angabe eines Aktenzeichens und ohne irgendeinen Hinweis auf das zuvor eingetragene Verfahren eine dem Entwurf deckungsgleiche Klage ein, die vom Landgericht unter dem Aktenzeichen 8 O 222/12 neu registriert wurde.
Nach Abschluss des Verfahren 4 O 81/12, in dem der Kläger weitgehend obsiegt hat, hat die Staatskasse gegen ihn für das Verfahren 8 O 222/12 eine ermäßigte Gerichtsgebühr von 265,00 € angesetzt.
Auf die Erinnerung des Klägers hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Kostenansatz aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor unter Bezug auf die Entscheidung des Senats vom 11.01.2011 (14 W 14/11).
II.
Die gemäß § 66 Absatz 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Die (auf 1,0 ermäßigte) Gebühr ist angefallen. Kostenschuldner ist der das Verfahren 8 O 222/12 einleitende Kläger (§ 22 GKG). Es liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht vor, die die Niederschlagung der Kosten erforderte (§ 21 Abs. 1 GKG).
Mit seiner Entscheidung vom 11.01.2011 (JurBüro 2011, 538 = MDR 2011, 1135) hat der Senat ausgeführt:
„Die streitige, nach Nr. 1211 GKG-KV ermäßigte Gebühr ist am 25.10.2010 mit Einreichung des Schriftsatzes vom 21.10.2010 erfallen (§ 6 Abs. 1 GKG). Dieser Schriftsatz musste nach den Umständen als eigenständige Klageschrift betrachtet werden (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1670). Der Wille der Kläger, einen Bezug zu dem bereits laufenden Verfahren LG Koblenz 16 O 245/10 herzustellen, in dem ihnen für eine gegen dieselbe Partei beabsichtigte Klage Prozes[…]