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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wechsel Leistungs- auf Feststellungsbegehren keine Klageänderung

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1321/17 – Urteil vom 16.05.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. November 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für die Erneuerung des Daches des Mehrfamilienhauses …[Z] nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens …[A], Gutachten-Nr. 60150704 vom 2. Oktober 2015 (Nachbesserungskosten in Höhe von netto 27.838,26 € mit dem Stand Oktober 2015) einschließlich etwa nachträglich notwendiger Mehraufwendungen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Preiserhöhungen sowie einschließlich der bei Ausführung der Nachbesserungsmaßnahmen anfallenden Mehrwertsteuer zu erstatten.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2016 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Baumängeln.

Die Beklagte errichtete als Bauträgerin ein Mehrfamilienhaus. Die Erwerber der darin gelegenen Eigentumswohnungen bilden als Wohnungseigentümergemeinschaft die Klägerin. Das von der Beklagten mit der Erstellung des Dachs beauftragte Unternehmen fertigte dieses mit einer nicht den Regeln der Technik entsprechenden Dachneigung. Daher erfolgte keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Die Klägerin forderte die Beklagte seit Juli 2014 mehrfach erfolglos unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf; letztmals geschah dies mit Schrei[…]


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