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Stürzt ein Marktplatzbesucher über die Stützen eines Verkaufsständers und zieht sich hierbei eine Verletzung zu, so muss er im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beweisen, dass es sich um eine „Stolperfalle“ gehandelt hat. Kann der Marktplatzbesucher dies nicht beweisen, ist er beweisfällig geblieben und seine Klage wird abgewiesen (Landgericht Coburg, Urteil vom 31.08.2010, Az: 11 O 155/10).[…]
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