Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 314/17 – Urteil vom 09.11.2017
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. April 2017, Az. 9 Ca 922/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Form und Inhalt eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses.
Der 1971 geborene Kläger war bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, seit 01.02.2010 als Vertriebsdisponent am Standort Mainz zu einer Monatsvergütung von zuletzt 2.600 EUR brutto beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen). Mit Schreiben vom 28.09.2015 kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30.11.2015. Gegen die Kündigung wehrte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage im Vorprozess 3 Ca 1747/15 vor dem Arbeitsgericht Mainz. Außerdem verlangte er die Entfernung einer Abmahnung vom 16.03.2015 aus seiner Personalakte.
Am 30.11.2015 stellte das Arbeitsgericht im Vorprozess nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs fest, den die anwaltlich vertretenen Parteien zuvor ausgehandelt und dem Gericht übereinstimmend unterbreitet hatten. Danach endete das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 30.11.2015 gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 3.000 EUR. In Ziff. 6 des Vergleichs vereinbarten die Parteien folgendes:
„Die Beklagte erteilt dem Kläger unter dem Datum 30.11.2015 ein dem bereits erteilten Zwischenzeugnis entsprechendes Endzeugnis mit einer guten Bewertung von Leistung und Verhalten (stets zur vollen Zufriedenheit/jederzeit einwandfrei).“
Die Beklagte erteilte dem Kläger, der seit dem 01.01.2016 in einem neuen Arbeitsverhältnis steht, ein Zeugnis. Der Kläger ist weder mit der Form noch mit dem Inhalt des Zeugnisses einverstanden. Deshalb erhob er mit Schriftsatz vom 15.06.2016 Klage. Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 06.04.2017 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein – als Anlage zum Urteil (Anlage 6 = Bl. 87-88 d.A.) beigefügtes – Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
„Zeugnis
Herr A., geboren am 23. November 0000, war im Zeitraum vom 01. Februar 2010 bis zum 30. […]