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Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, in die beim ehemaligen Arbeitgeber geführte Personalakte Einsicht zu nehmen (BAG, Urteil vom 16.11.2010, Az.: 9 AZR 573/09). Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, die über ihn geführte Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.[…]