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Grundstückskaufvertrag – Schadensersatzanspruch bei Feuchtigkeit im Schlafzimmer

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LG Düsseldorf – Az.: 24 U 202/17 – Urteil vom 15.01.2019

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.11.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.972,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren notwendigen Kosten zu ersetzten, die zur Beseitigung der Feuchtigkeitsproblematik im Schlafzimmer resultierend aus der Undichtigkeit von wasserführenden Leitungen des im Wohnungsgrundbuchs des Amtsgerichts Kempen von ….. Blatt …. eingetragenen Wohnungseigentums der Kläger, bestehend aus einem 344/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Gemarkung ….., Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, …..straße …, groß …. Ar entstehen, soweit sich diese auf die Sanierung des Sondereigentums der Kläger (Schlafzimmer und angrenzender Abstellraum) beziehen; soweit sich diese auf die Sanierung des Gemeinschaftseigentums (Leckage am Abflussrohr) beziehen, hat der Beklagte 344/1.000 der weiteren notwendigen Kosten zu tragen.

Der Beklagte wird verurteilt vorgerichtliche Rechtverfolgungskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens AG Kempen, 13 H 10/15 tragen die Kläger zu 35 Prozent und der Beklagte zu 65 Prozent.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.

Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Schadensersatz aus einem Grundstückskaufvertrag geltend wegen im Schlafzimmer aufgetretener Feuchtigkeit.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.02.2014 (Anlage K 1, Bl. 9 d. A.) erwarben die Kläger von dem Beklagten zu je 1/2 Miteigentumsanteil das in dem Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Kempen von ….. Blatt […]


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