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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwertbarkeit von Aufnahmen auf einer Dashcam in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren

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LG Verden, Az.: 1 Qs 191/17

Beschluss vom 18.01.2018

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 18.10.2017 aufgehoben. Dem Betroffenen wird Rechtsanwalt … als notwendiger Verteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last.

Die Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 310 Abs. 2 StPO).
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Angeklagten vom 01.11.2017 (Bl. 59 d.A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 18.10.2017 (Bl. 57 d.A.) ist zulässig und in der Hauptsache begründet. Jedenfalls die Schwierigkeit der Rechtslage macht die Mitwirkung eines Verteidigers zur Sicherung der Rechte des Betroffenen erforderlich.

1.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende auf Antrag einen Verteidiger, wenn unter anderem wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen wird können. Die Vorschrift ist über § 46 OWiG auch für Verfahren über Ordnungswidrigkeiten anwendbar, vgl. OLG Köln, Beschl. v. 27.10.2011 – III-1 RBs 253/11 -.

Symbolfoto: Pe3check/Bigstock

Ausweislich des Akteninhaltes beabsichtigt der Betroffene, sich insbesondere mit Aufzeichnung einer in seinem LKW zur Unfallzeit mitgeführten, sog. Dashcam zu verteidigen. Nach Würdigung des Verteidigers würden diese darlegen, dass eben kein typischer Auffahrunfall vorliege sondern die Unfallgegnerin des Betroffenen verbotenerweise über eine doppelt durchgezogene Linie unvermittelt vor den Betroffenen gezogen sei.

2.

Die Kammer verkennt zwar nicht, dass nach ihrer eigenen Rechtsprechung in Verfahren über Ordnungswidrigkeiten nur in Ausnahmefällen ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Jedenfalls die in dem vorliegenden Verfahren zu erörternden Rechtsfragen werden jedoch die Fähigkeiten eines juristischen Laien überfordern und begründen die konkrete Gefahr, dass der Betroffene nicht ausreichend in der Lage sein wird, sich selbst gegen die gemachten Vorwürfe zu verteidigen. Eine schwierige Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Frage […]


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