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Die Möglichkeit eine vorangekreuzte Zustimmung zum Erhalt von Email-Werbung wieder wegzuklicken reicht als Zustimmung zum Erhalt von Email-Werbung nicht aus (sog. opt-out-Verfahren). Der jeweilige Werbeemailempfänger muss seine Zustimmung zum Erhalt von Email-Werbung ausdrücklich erteilen (OLG Thüringen, Urteil vom 21.04.2010, Az: 2 U 88/10).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/email-werbung-opt-out-verfahren-nicht-ausreichend_819/