LG Freiburg
Az.: 3 S 48/12
Urteil vom 05.07.2012
Leitsatz (nicht amtlich – vom Verfasser): Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund des Heimvertrages auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein. Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund darstellen könnten. Das Betteln in der Umgebung eines Heimes ist ebenfalls kein Kündigungsgrund. Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 20. Januar 2012 – 7 C 2476/11 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, das ihr als Wohnraum überlassene Zimmer Nr. 101 im ersten Obergeschoss des „(…)“ zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagten zu 1 wird eine Räumungsfrist bis 31. Oktober 2012 gewährt.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt:
Der Kläger trägt die Hälfte der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.
Die Beklagte zu 1 trägt die Hälfte der Gerichtskosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Im Übrigen behalten die Parteien ihre Kosten auf sich.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 2 wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte zu […]