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Wohnrechteintragung unter aufschiebender Bedingung

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OLG Nürnberg – Az.: 15 W 1291/18 – Beschluss vom 17.07.2018

Auf die Beschwerde vom 20.06.2018 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Neumarkt i. d. OPf. vom 14.05.2018, Az. BG-2063-10, aufgehoben.
Gründe
I.

Mit notariellem Übergabevertrag vom 05.09.2017 überließen die Beteiligten zu 2) und 3) die im Grundbuch des Amtsgerichts Neumarkt i. d. Opf. von X auf Blatt XXXX vorgetragenen Grundstücke dem Beteiligten zu 1). Dabei behielten sich die Beteiligten zu 2) und 3) als Gegenleistung ein Wohnrecht vor, bestehend in dem Recht, die sich im Erdgeschoss des Wohnhauses befindliche Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen. Darüber hinaus ist das Folgende geregelt:

„Sobald der Übernehmer oder dessen Abkömmlinge die Wohnung im Obergeschoß des Wohngebäudes (…) nicht mehr selbst oder zusammen mit Dritten bewohnen, erstreckt sich der Bereich, der dem Berechtigten zur Alleinnutzung zusteht, auf das gesamte Wohnhaus (…).“

Zur Sicherung dieses Wohnrechts bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an einem der Grundstücke für die Beteiligte zu 2) und 3) in das Grundbuch.

In der Folge vermerkte das Grundbuchamt zunächst – entsprechend den (abgeänderten) Antrag des Urkundsnotars – das auf das Erdgeschoss des Wohnhauses beschränkte Wohnrecht im Grundbuch. Mit Schreiben vom 25.04.2018 beantragte der Urkundsnotar darüber hinaus einzutragen, dass sich der den Berechtigten zur Alleinnutzung zustehende Bereich unter den in der Urkunde bestimmten Voraussetzungen auf das gesamte Wohnhaus erstreckt.

Mit Zwischenverfügung vom 14.05.2018 fordert das Grundbuch unter Fristsetzung dazu auf, mittels „Nachtragsurkunde mit Bewilligung auf Eintragung der (aufschiebend bedingten) Inhaltsänderung des Grundstückseigentümers, der Rechtsinhaber und evtl. der nachrangigen Berechtigten“ „die Bedingungen für die Erstreckung des Ausübungsbereiches auf das gesamte Wohnhaus genauer [zu] definier[en]“.

Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 20.06.2018. Am 09.07.2018 entschied das Grundbuchamt, dieser nicht abzuhelfen.

II.

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Das Grundbuchamt verlangt mit seiner Zwischenverfügung vom 14.05.2018 in der Sache zu Unrecht, „die Bedingung für die Erstreckung des Ausübungsbereiches auf das gesamte Wohnhaus genauer [zu] definier[en]“. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Zwischenverfügung – wie zwingend erforder[…]


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