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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenkauf: Zweimassenschwungrad als Verschleißteil

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AG Pankow-Weißensee, Az.: 2 C 230/13

Urteil vom 22.10.2014

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Pankow Weißensee vom 15.01.2014 bleibt aufrechterhalten.

2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beitreibbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Foto: wsf-b/Bigstock

Mit dem in Ablichtung als Anlage K1 zur Klageschrift eingereicht im Kaufvertrag vom 07.03.2013 kaufte der Kläger von dem unter der Firmenbezeichnung … Automobile handelnden Beklagten den im Vertrag näher beschriebenen Pkw der Marke …. Nachdem sich am Fahrzeug der Rückwärtsgang nicht mehr schalten ließ brachte der Kläger das Fahrzeug am 08.04.2013 zum Beklagten, der das Getriebe öffnete und reparierte. Mit dem als Anlage K3 zur Klageschrift in Ablichtung eingereichten Schreiben vom 29.05.2013 forderte der Kläger den Beklagten unter anderem auf ein defektes Zweimassenschwungrad auszutauschen, nachdem er zuvor bereits mit der in Ablichtung als Anlage K9 zum Schriftsatz vom 18.03.2014 eingereichten E-Mail vom 18.04.2013 darauf hingewiesen hatte, dass die Abgasleuchte aufleuchte und um Behebung dieses Problems bat. Zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens vom 29.05. 2013 befand sich das Fahrzeug in den Betriebsräumen der Firma … wo der Kläger das Fahrzeug untersuchen ließ, da es „schlug“, wenn man aus dem Leerlauf Gas gab. Getriebe, Kupplung und Zweimassenschwungrad waren ausgebaut. In diesem Zustand ließ der Kläger Getriebe, Kupplung und Schwungrad des Fahrzeuges durch den Sachverständigen N. begutachten, der das als Anlage K7 in Ablichtung zum Schriftsatz vom 08.10.2013 eingereichte Gutachten erstellte. Auf Verlangen des Beklagten wurde das Fahrzeug durch einen Abschleppdienst beim Beklagten 03.06.2013 vorgeführt, welcher mit dem in Ablichtung als Anlage K4 zur Klage eingereichten Schreiben vom 04.06.2013 eine Nachbesserung ablehnte. Nach in Auftrag gegebener Reparatur machte der Kläger nunmehr den sich aus der in A[…]


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