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Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Möchte der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub jedoch nur an einzelnen Tagen nehmen, so kann er sich später nicht darauf berufen, der Urlaub sei ihm vom Arbeitgeber nicht entsprechend den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes gewährt worden und eine weitere Urlaubsabgeltung fordern (LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2009, Az.: 7 Sa 1655/08).[…]