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Wer die Feuerwehr anfordert, muss im Zweifelsfall die Kosten des Fuerwehreinsatzes zahlen, wenn die Feuerwehrgebührensatzung die Kostentragungspflicht des Anforderers vorsieht (VG Braunschweig, Urteil vom 09.04.2010, Az.: 1 A 180/09). Selbst dann, wenn der Feuerwehreinsatz notwendig war und der Schadensminderung diente. Im vorliegenden Falle war der Keller eines Mietshauses voll Wasser gelaufen und der Vermieter und Eigentümer des Hauses wehrte sich gegen die Kostentragungspflicht des Feuerwehreinsatzes.[…]
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