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Schenkungsteuer – gesondert festgestellter Grundbesitzwert bindend

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BFH-Urteil: Schenkungsteuer und die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die Revision eines Klägers gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zurückgewiesen. Der Fall drehte sich um die Schenkungsteuer und die Frage, wie festgestellte Grundbesitzwerte in späteren Steuerbescheiden zu berücksichtigen sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: II R 35/21   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.07.2023 bestätigt, dass gesondert festgestellte Grundbesitzwerte für die Schenkungsteuer bindend sind und nicht im Nachhinein angefochten werden können, selbst wenn sie als materiell-rechtlich unzutreffend angesehen werden.

Der Kläger hatte Ende 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an unbebauten Grundstücken als Schenkung erhalten.
Für die Schenkungsteuer wurden die Grundbesitzwerte festgestellt, wobei der Anteil des Klägers 87.392 Euro betrug.
2017 erhielt der Kläger erneut eine Schenkung von seinem Vater in Form eines Forderungsverzichts in Höhe von 400.000 Euro.
Das Finanzamt setzte daraufhin eine Schenkungsteuer von 9.603 Euro fest und berücksichtigte dabei den zuvor festgestellten Grundbesitzwert von 87.392 Euro.
Der Kläger legte Einspruch ein und argumentierte, dass der im Feststellungsbescheid angegebene Grundbesitzwert falsch sei.
Das Finanzamt wies diesen Einspruch zurück, und auch eine daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Der Kläger argumentierte weiter, dass bei der Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen innerhalb von zehn Jahren die früheren Erwerbe mit ihren tatsächlich zutreffenden Werten berücksichtigt werden sollten.
Der BFH entschied, dass die Revision unbegründet sei und die festgestellten Grundbesitzwerte von 87.392 Euro zu Recht auch für die Schenkungsteuerfestsetzung des zweiten Erwerbs herangezogen wurden.
Das Gericht stellte klar, dass die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten bindend ist, nicht nur für den ursprünglichen Schenkungsteuerbescheid, sondern auch für alle nachfolgenden Schenkungsteuerbescheide, in denen dieser Wert berücksichtigt wird.
Die unterschiedliche Behandlung von Werten, je nachdem, ob sie in einem gesonderten Feststellungsverfahren festgestellt wurden ode[…]


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