Geltendmachung weiterer Gesundheitsschäden
VG Ansbach – Az.: AN 1 K 11.00032 – Urteil vom 28.02.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am … geborene Klägerin steht als Beamtin (Regierungshauptsekretärin am Landesamt für Finanzen – Dienststelle …) im Dienste des Beklagten.
Am …, etwa gegen … Uhr, befand sich die Klägerin mit ihrem Kraftfahrzeug (VW Golf III) auf dem Weg von der Dienststelle zu ihrer Familienwohnung. Als sie an der Kreuzung …/…straße in … verkehrsbedingt anhalten musste, fuhr ein nachfolgender Fahrer eines Leichtkraftrads auf ihr stehendes Kraftfahrzeug auf.
Die Polizeiinspektion … nahm den Verkehrsunfall als sogenannten „Kleinunfall“ auf.
Laut dem geltend gemachten Sachschadenersatz wurden am Kraftfahrzeug der Klägerin die Stoßstange und der Stoßfänger beschädigt. Die die Klägerin am … untersuchende Ärztin (Dr. med. …, …) diagnostizierte eine Halswirbelsäulendistorsion (Schmerzen HWS, Pelzigkeitsgefühl der Finger der linken Hand).
Ein am … gefertigtes Kernspintomogramm der Halswirbelsäule der Klägerin beurteilte der Arzt wie folgt (vgl. Schreiben des MVZ Radiologie und Nuklearmedizin, …, …, Dipl.-Med. … an …, Orthopädin/Chirotherapie/Physik. Medizin, …, vom …):
Bei Halswirbelsäulenkörper 5/6 links mediolateraler Prolaps mit Wurzelbedrängung C6 links und Hinweisen auf eine lokalisierte Myelopathie bei derzeit nur leichter Impression des Halsmarks, deutliche rechtsbetonte Spondylarthrose bei Halswirbelsäulenkörper 3/4 und linksseitige bei Halswirbelsäulenkörper 4/5 sowie Disc Bulging bei Halswirbelsäulenkörper 4/5 und 6/7; geringe linkskonvexe Torsionsfehlhaltung; kein Nachweis einer Spinalkanal- oder foraminären Stenose, kein Anhalt für ein Frakturgeschehen, für eine Gefügestörung, für einen entzündlichen oder tumurösen/metastasischen Prozess im Bereich der Halswirbelsäule; alle vorbeschriebenen degenerativen Veränderungen und Vorbereitungen lägen neu im Vergleich zu einem deskriptiven Vorbefund vom … vor, jedoch wäre zur besseren Verlaufsbeurteilung ein direkter Vergleich mit den leider nicht vorliegenden Voraufnahmen zu empfehlen.
Aufgrund einer Untersuchung der Klägerin am … diagnostizierte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Chefarzt der Klinik für Neurologie a.D., …, Praxis …, Ltd. Medizinaldirektor i.R. Dr. med. … mit Schreiben vom … an Frau Dr. med …, Orthopä[…]