Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in Verkehrsunfällen
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei der Beauftragung verschiedener Anwälte in Verkehrsunfallverfahren. Eine entscheidende Rolle spielte dabei die besondere Situation, in der der Kläger und Beklagte denselben Haftpflichtversicherer hatten und eine Widerklage vorlag.
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Die Ausgangssituation
Ein Fahrzeughalter verklagt nach einem Unfall den gegnerischen Fahrer. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung erhebt der Beklagte Widerklage. Der Kläger beauftragt daraufhin auf Weisung seines Haftpflichtversicherers einen anderen Rechtsanwalt zur Verteidigung gegen die Widerklage. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, ob die zusätzlichen Kosten, die durch die Beauftragung des zweiten Rechtsanwalts entstehen, erstattungsfähig sind.
Das Prinzip der Erstattungsfähigkeit
Grundsätzlich sind die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus Sicht des Geschädigten als notwendig und zweckmäßig erscheint. In diesem Fall wäre es jedoch so, dass der Kläger, wenn er den gleichen Rechtsanwalt sowohl für die Klage als auch für die Verteidigung gegen die Widerklage eingesetzt hätte, weniger Kosten gehabt hätte. Daher sind normalerweise nur die fiktiven Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig.
Ausnahme bei Interessenskollision
Eine Ausnahme von dieser Regel kann es geben, wenn ein besonderer sachlicher Grund für die Beauftragung von zwei Rechtsanwälten vorliegt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine Interessenskollision vorliegt, etwa wenn der Unfall manipuliert wurde. Auch wenn Kläger und Beklagter bei demselben Versicherer haftpflichtversichert sind, könnte dies eine solche Interessenskollision darstellen, die ausnahmsweise die Beauftragung verschiedener Anwälte rechtfertigt.
Schlussbetrachtung zum Fall
In dem vorliegenden Fall wurde jedoch entschieden, dass die durch die Beauftragung eines zweiten Anwalts entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig sind. Begründet wurde dies damit, dass die Erstattungsfähigkeit solcher Mehrkosten das Vorliegen eines besonderen sachlichen Grundes für die Einschaltung von zwei Rechtsanwälten erfordert. Ein solcher Grund wurde in diesem Fall nicht als gegeben angesehen.
Dieses Urteil verdeutlicht die komplexen Aspekte bei […]