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Wohngebäudeversicherung – unrichtige Angaben zum Schadenshergang

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OLG Bamberg - Az.: 1 U 175/17 - Urteil vom 26.04.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 27.11.2017, Az. 2 O 602/16 Ver, abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.523,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2016 sowie 729,23 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 ABB der Beklagten ausgeschlossen, da eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers nicht nachgewiesen ist. Ein Anspruch des Klägers besteht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 ABB hinsichtlich der nachgewiesenen Wiederherstellungskosten in Höhe von 7.523,71 €. Weitergehende Ansprüche sind hingegen aufgrund der inhaltlich nicht angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlich erstatteten Gutachtens sowie fehlendem substantiiertem Vortrag des Klägers zum Zeitwert nicht gegeben.

1.

Soweit die erstgerichtliche Entscheidung die Klageabweisung auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers aufgrund unrichtiger Angaben zum Schadenshergang stützt, wird dieses durch die Feststellungen nicht getragen.

Nach den polizeilichen Ermittlungen waren sowohl auf der rechten Seite der Herdplatte wie auch der geöffneten Klappe der Bratröhre Holzscheite geschlichtet. Dieses Ermittlungsergebnis haben sich die Parteien jeweils zu eigen gemacht. Unter Zugrundelegung des polizeilichen Aktenvermerks (Anlage B5) kann nicht ausgeschlossen werden, dass zunächst nur das auf dem Ofen gelagerte Holz in Brand geriet und erst später auch die neben dem Ofen gelagerten Holzscheite erfasst wurden.

Ein Nachweis, dass der Kläger Holz unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt oder auch absichtlich unter zumindest billigender Inkaufnahme eines Brandereignisses auf dem Ofen ablegte, konnte nicht geführt werden. Dementsprechend wurden sowohl das Strafverfahren wegen Brandstiftungsdelikten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wie auch das Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung gemÃ[…]


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