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In der Regel haben Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter, da es in dieser Branche üblich ist, dass es zu kurzfristigen Arbeitsausfällen kommt (BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az.: B 7 AL 3/08 R). Dieses Risiko hat jedoch das Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen zu tragen. Aufgrund der Wirtschaftslage gil jedoch zur Zeit eine Sonderreglung bis zum31.12.2010, nach der auch Mitarbeiter von Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen Kurzarbeitergeld erhalten können.[…]
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