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Rechtsanwälte Kotz GbR

Darlehensrückforderung bei verbundenen Geschäften verjährt in 2 Jahren

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 BGH
Az.: XI ZR 109/01
Versäumnisurteil vom 25.09.2001
Vorinstanzen: OLG Stuttgart – LG Heilbronn

Leitsatz:
Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen (Abgrenzung von BGHZ 60, 108; 71, 322 zum damaligen Abzahlungsgesetz).

Der Xl. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2001 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verjährung von Ansprüchen aus einem Teilzahlungskredit. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Vertrag vom 22. November 1991 gewährte die klagende Bank dem Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines Opel Kadett ein Darlehen über 29.440,80 DM, das in 72 Raten von je 408,90 DM zu tilgen war. Nach direkter Auszahlung der Darlehenssumme an den Verkäufer wurde das Fahrzeug dem Beklagten unter Vereinbarung von Sicherungseigentum zugunsten der Klägerin übergeben.
In der Folgezeit geriet der Beklagte mit den Ratenzahlungen in Verzug und ließ auch die von der Klägerin gesetzte zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages von 9.692,67 DM trotz angedrohter Fälligstellung der gesamten Restschuld verstreichen. Die Klägerin kündigte daher mit Schreiben vom 4. Oktober 1994 den Darlehensvertrag fristlos und forderte die Herausgabe des von ihr finanzierten Fahrzeuges. Ob sie dieses im Herbst 1994 gegen den Willen des Beklagten zurücknahm, ist streitig. Der auf Vermittlung der Klägerin zustande gekommene Kaufvertrag vom 21. August 1996 weist als[…]


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