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Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) – Bedeutung und Voraussetzungen

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Im allgemeinen Rechtsverkehr ist es nicht unüblich, dass gegenseitige Schuldverhältnisse entstehen. Diese Schuldverhältnisse können auf verschiedene Arten abgegolten werden. Die Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört dazu den eher exklusiveren Varianten, die so in der gängigen Praxis nicht so häufig vorkommen. Dennoch hat die Aufrechnung eine enorm hohe Bedeutung.


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB ermöglicht es, gegenseitige Forderungen miteinander zu verrechnen, wodurch beide Schuldverhältnisse als beglichen angesehen werden. Dieses Verfahren ist besonders im Handelsrecht relevant und kann sowohl gesetzliche als auch vertragliche Einschränkungen haben.

Definition der Aufrechnung: Aufrechnung bedeutet, dass ein Schuldverhältnis nicht durch die vertraglich geschuldete Leistung, sondern durch eine gleichwertige Forderung getilgt wird.
Grundprinzipien: Zwei Personen mit gegenseitigen Forderungen nehmen eine Aufrechnung vor, wodurch beide Schuldverhältnisse als beglichen gelten. Dies ist besonders unter Kaufleuten und Unternehmen verbreitet.
Aufrechnungserklärung: Eine Aufrechnungserklärung ist notwendig und muss im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Sie bedarf keiner gesetzlichen Form, aber eine schriftliche Erklärung wird empfohlen.
Inhaltliche Anforderungen: Die Aufrechnungserklärung muss klar und eindeutig formuliert sein und die zu begleichende Forderung klar identifizieren.
Besonderheiten und Ausnahmen: Der Aufrechnungsgegner kann der Tilgungsreihenfolge widersprechen. Die Aufrechnungserklärung darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.
Wirksamkeitsvoraussetzungen: Die allgemeinen Voraussetzungen der Wirksamkeit gelten, einschließlich der Geschäftsfähigkeit der beteiligten Personen.
Aufrechnungsbefugnis: Die Aufrechnungsbefugnis besteht aus der Aufrechnungsgrundlage (§ 387 BGB) und dem Fehlen von Aufrechnungsverboten (§§ 390 ff. BGB).
Wechselseitige Forderungen: Die Forderungen müssen gleichartig, fällig und erfüllbar sein.
Aufrechnungsverbote: Gesetzliche und vertragliche Aufrechnungsverbote können die Möglichkeit der Aufrechnung einschränken.
Praktische Anwendung: Die Aufrechnung wird hauptsächli[…]


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