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Wird ein Arbeitnehmer einer Tierarztklinik während seiner Arbeitszeit von einem Tier gebissen, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall und der Arbeitnehmer hat keinerlei Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Arbeitgeber (LAG Hessen, Urteil vom 14.07.2009, Az.: 13 Sa 2141/08). Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche stehen dem Arbeitnehmer nach § 104 SGB VII nur zu, wenn der Arbeitgeber den Schaden vorsätzlich verursacht hat.[…]
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