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§ 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO – richterliche Hinweispflicht bei geänderter Sachlage

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Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz aufgehoben
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm das Urteil gegen einen Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Gladbeck zurückverwiesen. Grund für die Aufhebung war eine Verletzung des § 265 StPO, da der Tatvorwurf, aufgrund dessen letztlich die Verurteilung erfolgte, nicht von der Anklageschrift umfasst gewesen und auch kein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO erteilt worden sei.

Direkt zum Urteil Az: III-5 RVs 4/22 springen.

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Verdacht aufgrund von Autoanmeldung
Der Fall begann im Herbst 2019, als dem Angeklagten vorgeworfen wurde, ein Auto auf seinen Namen angemeldet zu haben, obwohl er keine gültigen Papiere besitzen sollte. Daraufhin erwirkte das Ausländeramt einen Durchsuchungsbeschluss, um in der Wohnung des Angeklagten nach Identifikationspapieren oder sonstigen Urkunden und Unterlagen zu suchen.
Durchsuchung und Auffinden einer Heiratsurkunde
Bei der Durchsuchung der Wohnung wurden ein Führerschein und eine auf Arabisch verfasste Urkunde aus dem Libanon gefunden, die sich später als Heiratsurkunde des Angeklagten herausstellte. Der Angeklagte riss den Zeugen die Heiratsurkunde aus der Hand, zerriss sie und warf die Fetzen aus dem Fenster.
Verurteilung und Sprungrevision
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro. Gegen das Urteil wendete sich der Angeklagte mit der Sprungrevision, in der er eine Verletzung des § 265 StPO rügte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
OLG Hamm hebt Urteil auf
Das OLG Hamm gab der Revision statt und hob das angefochtene Urteil auf. Es entschied, dass eine Verletzung des § 265 StPO vorliege, weil der Tatvorwurf, aufgrund dessen die Verurteilung erfolgte, nicht von der Anklageschrift umfasst gewesen und kein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO erteilt worden sei. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Gladbeck zurückverwiesen.

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