Teilt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit, dass er keine Lust habe zu arbeiten und erkrankt sodann, hat er trotz eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und entsprechender „Erkrankung“ keinen Anspruch auf eine Arbeitsentgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2009, Az.: 6 Sa 361/08). Ein Anspruch auf Arbeitsentgeltfortzahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nur aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Sachfremde Erwägungen dürfen mithin nicht hinzutreten (BAG, Urteil vom 05.07.1995, Az.: 5 AZR 134/94).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az.: XI ZR 245/01 Urteil vom 09.04.2002 Leitsätze – BGH: a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokunden mit dem Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen haben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken […]