Hessisches Landesarbeitsgericht
Az:13 Sa 1268/01
Verkündet am 13.05.2002
Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main – Az.: 16 Ca 3207/99
In dem Rechtsstreithat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 13in Frankfurt am Mainauf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2001 -16 Ca 3207/99 abgeändert. Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 02. November 2000 abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten im Termin vom 02. November 2000. Diese trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen. Der Kläger war bei der Beklagten, die regelmäßig weniger als 5 Arbeitnehmer beschäftigte, seit dem 15. November 1997 als verantwortlicher Fahrschulleiter/Fahrlehrer gegen ein Entgelt in Höhe von zunächst DM 3000,00 brutto pro Monat beschäftigt. Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 2S./24./25. November 1997 (Bl. 19-21 d.A.) wird Bezug genommen. Gemäß Ziffer 6. des Arbeitsvertrages konnte das Arbeitsverhältnis frühestens zum 31. Dezember 2001 durch eingeschriebenen Brief bei einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Der Kläger war auch Minderheitsgesellschafter der Beklagten.
Etwa Mitte Mai 1999 versah der Kläger den im Betrieb der Beklagten stehenden Computer wegen persönlicher Auseinandersetzungen mit dem damaligen Geschäftsführer und heutigen Liquidator derBeklagten mit einem neuen Hauptpasswort, das nur ihm und seiner Freundin bekannt war und wies die übrigen Bürokräfte an, hiervon dem damaligen Geschäftsführer und jetzigen Liquidator der Beklagten nichts mitzuteilen. Der Kläger tat dies mit der Begründung, der damalige Geschäftsführer unterschlage Geld und hinterziehe Steuern. Der Liquidator und damalige Geschäftsführer hatte dadurch keinerlei Zugang zu den Daten des Unternehmens, insbesondere der Buchhaltung. Die Anmeldungen von Fahrschülern zum Fahrunterricht oder zur Fahrprüfung waren nicht mehr nachvollziehbar. All dies wurde etwa am 20. April 1999 beme[…]