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Rechtsanwälte Kotz GbR

KZ-Vergleich – Kündigung

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Zusammenfassung: Auf einer Betriebsratssitzung äußert sich der Betriebsratsvorsitzende negativ über die Arbeitsbedingungen einer bestimmten Mitarbeitergruppe. Er erklärt, die Arbeitsbedingungen glichen denjenigen in einem KZ (Konzentrationslager) oder Arbeitslager. Später entschuldigt sich der Betriebsratsvorsitzende gegenüber dem Arbeitgeber für diese Äußerung. Ist eine außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden durch den Arbeitgeber aufgrund des Vergleichs der Arbeitsbedingungen im Unternehmen mit denjenigen in einem KZ oder Arbeitslager gerechtfertigt?

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 10 TaBV 1134/14
Beschluss vom 02.10.2014

Tenor
I. Auf die Beschwerde des Betriebsrates und des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 5. März 2014 – 5 BV 105/13 – abgeändert.
Der Antrag und der Hilfsantrag der Arbeitgeberin werden zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
Die Beteiligten streiten hauptsächlich über den Antrag der Beteiligten zu 1) (Arbeitgeberin), die fehlende Zustimmung des Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) zu ersetzen sowie hilfsweise über den Antrag der Arbeitgeberin auf Ausschluss des Beteiligten zu 3) aus dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat.
Im Betrieb der Arbeitgeberin, der salzige Dauerbackwaren produziert, werden derzeit 186 Stamm- und ca. 40 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 3) ist 51 Jahre alt, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit dem 24. März 2003 als Schichtleiter mit zuletzt durchschnittlich 2.454,12 EUR brutto monatlich beschäftigt und Mitglied des Betriebsrates. Nach Wiederwahl in den Betriebsrat im Frühjahr 2014 wurde er von dessen Mitgliedern zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt.
Im November 2013 existierte im Betrieb der Arbeitgeberin noch keine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit, diese w[…]


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