Teilt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit, dass er keine Lust habe zu arbeiten und erkrankt sodann, hat er trotz eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und entsprechender „Erkrankung“ keinen Anspruch auf eine Arbeitsentgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2009, Az.: 6 Sa 361/08). Ein Anspruch auf Arbeitsentgeltfortzahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nur aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Sachfremde Erwägungen dürfen mithin nicht hinzutreten (BAG, Urteil vom 05.07.1995, Az.: 5 AZR 134/94).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: VIII ZR 157/11 Urteil vom 21.12.2011 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2011 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten […]