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Kündigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der sich noch in der Probezeit befindet, so muss er dem Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht das Lebensalter und die Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitsnehmers mitteilen (BAG, Urteil vom 23.04.2009, Az.: 6 AZR 516/08). Da die Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistungen und mangelnder Bewährung ausgesprochen wurde, bedurfte es nicht der Mitteilung des Lebensalters und der Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitsnehmers.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/probezeitkuendigung-mitteilungspflichten-an-personalrat_139/