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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mitarbeit im elterlichen Gewerbebetrieb – enttäuschte Erberwartung

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ArbG Köln – Az.: 18 Ca 1286/18 – Urteil vom 14.09.2018

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 228.905,13 Euro abzüglich am 05.06.2012 gezahlter 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2012 zu zahlen.

2.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.  Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 68 % und die Beklagte zu 32 %.

4.  Der Streitwert beträgt 696.337,66 Euro.

5.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten einerseits – infolge enttäuschter Erberwartung – über Zahlung von Arbeitsentgelt für die Mitarbeit der Klägerin an den Zirkusauftritten ihres Vaters in den 1960er und 1970er Jahren. Andererseits verlangt die Klägerin von der Beklagten als Erbin des inzwischen verstorbenen Vaters weitere Zahlung auf ihren Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Vaters, wobei hier der Wert einer ….

streitig ist sowie ein Ausgleichungsanspruch der Klägerin nach § 2316 BGB für im Rahmen der Erwerbstätigkeit des Vaters geleistete Dienste.

Der Vater der Klägerin (Erblasser) war bis in die 1970er Jahre als selbständiger Artist international für verschiedene Zirkusse tätig. Die Klägerin wirkte in den beiden von ihm gezeigten Nummern über einige Jahre – unstreitig jedenfalls ab Juli 1965 bis April 1972 – mit. Im streitgegenständlichen Zeitraum zeigte der Vater einerseits eine Nummer, in der ein Miniatur-Taxi – von der im Inneren versteckt sitzenden Klägerin gesteuert – selbständig in die Manege fuhr und dann nach und nach auseinanderfiel, und andererseits eine Trampolinnummer, im Rahmen derer die Klägerin ihren Vater im Trapez hängend auffing. Vor dem Einsatz der Klägerin beschäftigte der Erblasser andere Personen für die Mitarbeit in den beiden Zirkusnummern. Der zuletzt eingesetzte Mitarbeiter D“. hatte hierfür und für anderweitige Hilfs-Arbeiten täglich 10 DM erhalten.

Der Vater der Klägerin verstarb am ….12. Die Beklagte war seine Ehefrau und ist die Mutter der Klägerin. Aufgrund gemeinschaftlichen Testaments mit dem Erblasser wurde sie alleinige Erbin. Der Wert der Nachlass-Aktiva betrug ohne das zum Nachlass gehörende bebaute – und von der Beklagten bewohnte – … … 358.390,00 Euro und der Wert der Nachlassschulden – ohne den streitgegenständlichen Lohnanspruch – 51.548,62 Euro (vgl. Aufstellung S. 15 der Klageschrift, Bl. 15 d.A.). Mit Schreiben vom 15.03.2012 machte die Klägerin ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber der Beklagten geltend und f[…]


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