BGH
Az.: IV ZR 55/14
Urteil vom 16.07.2014
Leitsatz: Ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung be-steht nicht für Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind, und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V unterlägen. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten, ihr und ihren drei minderjährigen Kindern Krankenversicherungsschutz im Basistarif nach § 12 Abs. 1b VAG ohne Selbstbeteiligung ab dem 1. Juni 2012 zu gewähren. Die seit etwa zehn Jahren in Deutschland lebende Klägerin besitzt seit dem 23. Dezember 2004 eine Aufenthaltserlaubnis. Bis zum 30. April 2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Seit dem 1. Mai 2012 erhält sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Vom 13. Mai 1997 bis zum 30. April 2012 wurde sie im Rahmen von § 264 SGB V von der … betreut. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 teilte das zuständige Sozialamt ihr mit, wegen des Wegfalls der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und deren Ersetzung durch solche nach SGB XII müsse sie einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Versicherung stellen. Diesen von der Klägerin am 14. Juni 2012 gestellten Antrag lehnte die Beklagte ab.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Gründe
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de LG Heilbronn, Az.: Hn 1 S 34/14, Beschluss vom 11.06.2015 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 30.07.2014 einstimmig gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe 1. Die zulässige Berufung der […]