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Arbeitnehmerfreistellung (widerrufliche) – Wiederaufnahme der Arbeit

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LAG Berlin-Brandenburg
Az: 6 Sa 162/07
Urteil vom 20.04.2007

Wird in einem Prozessvergleich die widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses vereinbart, braucht sich der Arbeitnehmer mangels einer dahingehenden Regelung anderweit erziehlten Verdienst nicht anrechnen zu lassen, muss allerdings auf eine unter Beachtung von Treu und Glauben erfolgte Aufforderung des Arbeitgebers seine Tätigkeit bei diesem wieder aufnehmen.

In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2007 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 23. November 2006 – 8 Ca 1384/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger stand als Kraftfahrer gegen einen Monatslohn von 1.708,00 EUR brutto in den Diensten der Beklagten. In einem Rechtsstreit über eine am 20. Februar 2006 zugegangene außerordentliche Kündigung der Beklagten schlossen die Parteien am 11. Mai 2006 einen Prozessvergleich folgenden Inhalts:

1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund betrieblich veranlasster Kündigung fristgerecht mit dem 31. Juli 2006 enden wird.

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung entsprechend §§ 9 und 10 KSchG in Höhe von 9.000,00 Euro.

3. Die Parteien sind sich einig, dass die Abfindung vererbbar ist.

4. Die Beklagte stellt den Kläger unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung etwaigen noch nicht abgerechneten Urlaubs und Überarbeit von der Erbringung der Arbeitsleistung widerruflich ab sofort bis zum o.g. Beendigungszeitpunkt frei.

5. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass sämtliche, noch offene Urlaubstage seitens des Klägers in der Zeit ab dem 20. Februar 2006 in natura gewährt wurden.

6. Der Kläger verpflichtet sich, über den Inhalt des Vergleiches, insbesondere über die Höhe der Abfindungszahlung, Stillschweigen zu wahren.

7. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein Zeugnis mit dem Datum des Beendigungszeitpunktes, welches sich auf Art und Dauer der Tätigkeit sowie Verhalten und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt und dem beruflichen Fortkommen förderlich ist, und übersendet[…]


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