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Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2009, Az.: 4 Ca 1795/08, kann eine umfangreiche Nebentätigkeit unter Verstoß gegen bestehende beamtenrechtliche Vorschriften zu einer fristlosen Kündigung durch den Dienstherrn führen. Es spielt hierbei auch keine Rolle, ob der direkte Dienstvorgesetzte Kenntnis von den rechtswidrigen Nebentätigkeiten hatte und diese duldete.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/nebentaetigkeit-beamter-fristlose-kuendigung_70/