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Rechtsanwälte Kotz GbR

Altbauwohnung – Sollbeschaffenheit Trittschalldämmung

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AG Schöneberg – Az.: 9 C 5/16 – Urteil vom 24.05.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 01.10.2008 Mieterin und die Beklagte Vermieterin der Wohnung R. Straße, … B., Quergebäude, Erdgeschoss rechts. Das streitgegenständliche Gebäude wurde im Jahr 1890 errichtet. Die Wohnung oberhalb der klägerischen Wohnung im 1. OG rechts ist an Herrn M. vermietet. Mit Schreiben vom 17.10.2013, Anlage K 2, Bl. 8 f. d. A., teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie sich durch Lärmbelästigungen gestört fühle, die von der Wohnung des Herrn M. ausgehen würden. Mit Schreiben vom 20.02.2014, Anlage K 4, Bl. 18 d. A., forderte die Klägerin, vertreten durch den B. M. Verein e. V., die Beklagte zur Mängelbeseitigung bis zum 07.03.2014 auf.

Die Klägerin behauptet, die Geschossdecke zwischen den beiden streitgegenständlichen Wohnungen entspreche nicht den schallschutztechnischen Standards. Die Schüttung in der Zwischendecke habe sich über die Jahrzehnte aufgelöst, so dass eine Masse zur Schalldämmung nicht mehr vorhanden sei. Von der Wohnung des Herrn M., welche wechselnd untervermietet werde, gehe eine erhebliche Lärmbelästigung vor allem während der Nachtzeit aus. Die Klägerin führte seit dem 30.09.2013 Lärmprotokolle, in denen sie die von ihr behaupteten Lärmbelästigungen nach Tagen und Uhrzeiten aufführt. Wegen der Einzelheiten der behauptetem Lärmbeeinträchtigungen wird auf die Lärmprotokolle, Anlage K 2, Bl. 8 R ff. d. A., und den Schriftsatz vom 08.08.2014, Bl. 3. d. A., verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmbeeinträchtigung durch Trittschall ausgehend von der Wohnung R. Straße, … B., Quergebäude, 1. OG rechts, auf die Wohnung R. Straße, … B., Quergebäude, EG rechts, den für vor 1989 errichtete Gebäude geltenden Grenzwert von 63 dB nicht übersteigt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die maßgeblichen Richtwerte für die streitgegenständliche Wohnung eingehalten würden und auch die bestehende Dämmung den bautechnischen Vorgaben zum Zei[…]


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