Liegt hierbei ein arglistiges Verhalten des Bauunternehmers vor?
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 7 U 3-92/00
Verkündet am 16. Mai 2001
Vorinstanz: LG Trier â Az.: 11 O 143/99
GRUNDURTEIL in dem Rechtsstreit wegen Gewährleistungsansprüchen aus Werkvertrag.
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001
für R e c h t erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 8. Februar 2000 abgeändert wie folgt: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
II. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs sowie die Kosten der Berufung an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem getrennt lebenden Ehemann, dem Zeugen S, Eigentümerin eines Hausgrundstücks in I …. Im November 1983 beauftragten die Klägerin und ihr Ehemann den Beklagten, der eine Malerwerkstatt betrieb, an ihrem Haus eine Vollwärmeisolierung nach dem System „Disbotherm 600“ anzubringen. 1998 zeigten sich an dem Wärmeverbundsystem schwerwiegende Mängel. Es sind Risse bis zu 6,4 mm an sämtlichen Wänden vorhanden. An einer Giebelseite sind zwischen Oberputz und Unterschale groÃe Hohlstellen entstanden. An der Gebäuderückseite ist der Putz groÃflächig hohl und teilweise bereits abgeplatzt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Isstas ist zur Beseitigung der Mängel eine Erneuerung des Wärmeverbundsystems notwendig.
Die Schäden an dem Wärmeverbundsystem sind nach den Feststellungen des Sachverständigen Isstas darauf zurückzuführen, dass der Beklagte für die Armierung in den Unterputz (zwischen Polystyrolplatten und dem Oberputz) kein Gittergewebe eingebaut hat; es wurde stattdessen ein damals (1983) neuartiger Faserspachtel (sog. „flÃ[…]