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Neuwagenkaufvertrag – Nachlieferung eines mangelfreien Neuwagens

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LG Bonn – Az.: 1 O 150/17 – Urteil vom 12.01.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Vertragshändlerin der B AG. Die Parteien schlossen auf der Grundlage einer Bestellung der Klägerin vom 04.04.2012 (Anlage K1 = Bl…. – … d.A.) einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Neufahrzeug der Marke B, Typ …… … 2.0 … R zum Preis von 45.375,75 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs …… EU5 ausgestattet und mit der Abgasnorm EU 5 zertifiziert. Das Fahrzeug wurde am 27.04.2012 erstmals und auf die Klägerin zugelassen und ist eines der 1. Modellgeneration des B …… 2,0 …. Die interne Bezeichnung dieser Modellgeneration lautet ……, die technische Grundlage dieser Modellgeneration ist die FY-Plattform.

Die 1. Modellgeneration wird seit 2016 nicht mehr hergestellt. Sie wurde Ende des Jahres 2016 durch das aktuelle Modell der 2. Modellgeneration („Typ FY“) ersetzt. Die Fahrzeuge der aktuellen Produktionsserie des B …… 2,0 … sind mit einem Motor ausgestattet, der mit der Abgasnorm EU 6 zertifiziert ist.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2016 (Anlage K2 = Bl…. – … d.A.) erklärte die Kläger gegenüber der Beklagten:

Am 18.09.2015 gab die US-Umweltbehörde EPA bekannt, dass durch W Abgastests zur Messung des Schadstoffausstoßes durch die Verwendung einer speziellen Software manipuliert wurden. Die Manipulation der Software wurde von W zwischenzeitlich bestätigt. Unter den weltweit ca. 11 Millionen betroffenen Fahrzeugen befindet sich auch der Wagen unserer Mandantschaft. Eine entsprechende Abfrage auf der vom Hersteller eingerichteten Internetseite bestätigt dies. Das Fahrzeug unserer Mandantschaft ist daher mit einem Sachmangel behaftet. Aufgrund dieses Umstandes stehen unserer Mandantschaft Ihnen gegenüber Gewährleistungsrechte nach §§ 437 ff. BGB zu.

( … )

(Symbolfoto: yaalan/Shutterstock.com)

Im Rahmen dieser Gewährleistungsrechte kann unsere Mandantschaft frei zwischen einer Nachbesserung und einer Nachlieferung (Neulieferung[…]


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