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Mietwohnung: Rückgabe mit ungewöhnlicher Farbgestaltung zulässig?

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AG Schöneberg, Az: 3 C 95/1, Urteil vom 10.09.2013
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.238,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Durch schriftlichen Vertrag vom 28.09.2009 waren die Kläger bis zum 31.08.2012 Mieter einer im Hause des Beklagten in….., belegenen Wohnung.

§ 6 des formularmäßigen Mietvertrages lautet u.a. wie folgt:

„Die Mieträume befinden sich in einem Neurenovierten Zustand. Bei Auszug erfolgt die Übergabe in gleichwertigem Zustand.“

㤠8 hat u.a. folgenden Inhalt:

Der Mieter trägt die Kosten der Schönheitsreparaturen an den Mieträumen. Dazu gehören:

– Tapezieren bzw. Anstrich von Wänden und Decken,

– Fachgerechte Behandlung der Fußböden,

– Anstrich der Türen, Heizkörper und Leitungen,

– Innenanstrich der Fenster.“

Als Mietkaution übergaben die Kläger dem Beklagten einen auf den Kläger zu 2. lautendes Sparbuch mit einer Einlage von 2.238,00 EUR.

Die Kläger gaben die hier fragliche Wohnung am 30.08.2012 zurück. Mit Schreiben vom 28.09.2012 forderte der Beklagte unter Fristsetzung die Vornahme von im Einzelnen aufgeführten Schönheitsreparaturen.

Die Kläger begehrten ursprünglich die Auszahlung des Kautionsbetrages und später die Herausgabe des Sparbuchs. Unter dem 09.07.2013 hat der Beklagte von dem Sparbuch einen Betrag in Höhe von 2.247,51 EUR abgehoben und das Sparbuch im Übrigen an die Kläger herausgegeben. Nunmehr begehren die Kläger die Auszahlung des Kautionsbetrages in Höhe von 2.238,00 EUR.

Die Kläger behaupten, die Mitarbeiterin des Beklagten habe ausdrücklich den Wohnungszustand bei der Abnahme gebilligt. Der malermäßige Zustand sei einwandfrei gewesen. Zudem sei die Vereinbarung im Hinblick auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam.

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.238,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängi[…]


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