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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall auf Parkplatz Haftungsverteilung

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AG Neumünster – Az.: 36 C 1568/18 – Urteil vom 29.04.2020

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.336,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40% und die Beklagten zu 60%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.227,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen SE-…. Der Beklagte zu 1) war Fahrer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen Pl-… am Unfalltag. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeugs.

Der Kläger parkte sein Fahrzeug am 06.09,2018 auf dem Mitarbeiterparkplatz des Wildparks Eekholt in Großenaspe. Das Fahrzeug war rückwärts eingeparkt und befand sich aus Blickrichtung des Stellbrooker Weges in der zweiten Parkbucht rechts. Davor parkte ein weiterer Pkw. Bei dem Parkplatz handelte es sich um eine mit Sand und Schotter befestigte Fläche ohne Markierungen.

Gegen 17.05 Uhr tastete sich der Kläger mit dem Fahrzeug langsam aus der Parkbucht heraus. Der Beklagte zu 1) kam vom Stellbrooker Weg und fuhr auf den Parkplatz ein. Er leitete eine Bremsung ein und rutschte mit der Fahrzeugfront gegen den vorderen linken Kotflügel des Klägerfahrzeugs. Der Ausparkvorgang des Klägers war zum Zeitpunkt der Kollision nicht abgeschlossen.

An dem Klägerfahrzeug ist Totalschaden eingetreten.

Der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beträgt 2.207 EUR.

Die Kostenpauschale bezifferte der Kläger mit 20 EUR.

Mit Schreiben vom 25.10.2018 forderte der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 2) zur Schadensregulierung auf.

Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht, als er den sich nähernden Beklagten zu 1)[…]


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