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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lohnzahlung bei Arztbesuch

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BAG, Az.: 5 AZR 455/81, Urteil vom 29.02.1984

Vergleiche BAG 6. Senat, 25. Juni 1981, 6 AZR 940/78
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Lohn für die wegen eines Zahnarztbesuchs am 19. September 1980 ausgefallene Arbeitszeit.

Der 48 Jahre alte Kläger war seit dem 2. November 1972 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Maschinenbaus, als Fräser beschäftigt. Er verdiente zuletzt 14,82 DM brutto je Arbeitsstunde. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV) vom 30. April 1980 Anwendung.

Foro: TeroVesalainen/Bigstock

Am 15. September 1980 verlor der Kläger aus einem Zahn eine Plombe; er hatte Beschwerden. Am 15. oder 16. September 1980 vereinbarte die Ehefrau des Klägers mit dem den Kläger regelmäßig behandelnden Zahnarzt Dr. S in D einen Termin für die Zahnbehandlung am 19. September 1980 um 8.30 Uhr. Der Zahnarzt teilte der Ehefrau des Klägers dabei mit, daß ein Behandlungstermin außerhalb der Arbeitszeit erst in etwa drei Wochen möglich sei. Über den bevorstehenden Zahnarztbesuch informierte der Kläger am 15. oder 16. September 1980 seinen Meister; er teilte ihm mit, daß er am 19. September 1980 später zur Arbeit kommen werde. Tatsächlich wurde er am 19. September 1980 von seinem Zahnarzt behandelt. Er kam erst gegen 9.30 Uhr in den Betrieb. Dadurch versäumte er 1 3/4 Arbeitsstunden. Die Beklagte hat diesen Ausfall nicht bezahlt. Der Kläger hätte in der fraglichen Zeit 25,95 DM verdient. Vor und nach der ärztlichen Behandlung erfüllte der Kläger die ihm nach dem Arbeitsvertrag aufgetragenen Arbeiten.

Der Kläger hat behauptet, zwischen dem 15. oder 16. September 1980 (Vereinbarung des Behandlungstermins) und dem 19. September 1980 habe er unter starken Zahnschmerzen gelitten. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 8 Nr. 11 c MTV verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit zu bezahlen. Vorsorglich hat er geltend gemacht, ihm stehe entweder ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG oder ein Anspruch nach § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25,95 DM nebst 4 % Zinsen sei[…]


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