OLG Braunschweig
Az.: 1 Ss (OWi) 26/14
Beschluss vom 27.05.2014
Leitsatz: Eine Geschwindigkeitsbeschränkung (§41 Abs 1 StVO i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2), die lediglich für die linke Fahrspur angeordnet ist, regelt die zulässige Geschwindigkeit nicht auf den benachbarten Fahrspuren, für die ein Fahrstreifenbenutzungsverbot im Sinne des § 37 Abs. 3 S 2 StVO („rote gekreuzte Schrägbalken“) gilt.
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 10. Dezember 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Helmstedt zurückverwiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
I.
Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Missachtung des Dauerlichtzeichens „rote gekreuzte Schrägbalken“ mit einer Geldbuße von 260,- € belegt worden. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 16. März 2013 um 23.15 Uhr mit einem nicht näher beschriebenen Lastkraftwagen die Bundesautobahn A 2 in Fahrtrichtung Dortmund. Er passierte dort (Kilometer 155,810) auf der mittleren Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h die Drucksensoren der Geschwindigkeitsmessanlage (Traffipax Traffistar S 330). Die Schilderbrücke, die sich 207 Meter vor den Drucksensoren der Messanlage befindet, begrenzte die zulässige Geschwindigkeit zur Tatzeit auf dem linken Fahrstreifen durch Verkehrszeichen 274 auf 60 km/h. Über der mittleren und der rechten Fahrspur zeigte die Brücke hingegen „rote gekreuzte Schrägbalken“.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Helmstedt zurück[…]