Finanzgericht Münster, Az.: 1 K 3037/14 E, Urteil vom 17.03.2017
Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 29.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2014 wird dahingehend geändert, dass die dem Kläger zugeflossene Abfindungszahlung der Stadt A in Höhe von 36.250 EUR dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 24 Nr. 1 a) EStG unterworfen wird. Die Ermittlung der festzusetzenden Steuerbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob für eine Abfindungszahlung, die der Kläger im Jahr 2013 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin erhalten hat, die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 24 Nr. 1 EStG vorliegen.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis zum 31.03.2013 als Verwaltungsangestellter bei der Stadt A beschäftigt. Ab dem 01.04.2013 bezog er Renteneinkünfte aus der Kommunalen Versorgungskasse für Westfalen-Lippe und eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund. Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers war ein am 19.12.2012 zwischen ihm und der Stadt A geschlossener Auflösungsvertrag. Der Auflösungsvertrag sah in § 1 vor, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Stadt A und dem Kläger mit Ablauf des 31.03.2013 im gegenseitigen Einvernehmen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werde. In § 2 der Vereinbarung war geregelt, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von 36.250 EUR erhalten sollte. In § 3 des Vertrages war geregelt, dass mit Ablauf des 31.03.2013 alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erloschen seien und seitens des Klägers keine weiteren rechtlichen Schritte etwaiger Höh[…]