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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstweilige Verfügung – Unterlassungsanspruch nach tätlichem Angriff – Wiederholungsgefahr

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 SaGa 1/12 – Urteil vom 28.02.2012

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2011 – 12 Ga 96/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung tätlicher Angriffe bzw. entsprechender Drohungen.

Der Verfügungsbeklagte war bei der Firma A. P. (A. W. 00, P.) aufgrund befristeten Arbeitsvertrags vom 22. Oktober 2010 (Bl. 20 – 27 d.A.) als Kraftfahrer in der Zeit vom 25. Oktober 2010 bis zum 16. Dezember 2011 beschäftigt. Der Verfügungskläger ist bei dieser Firma in leitender Position tätig. Der Wohnort der Parteien liegt sechs Kilometer voneinander entfernt.

Symbolfoto: Von Sisacorn/Shutterstock.com

Am 5. Dezember 2011 verlangte der Verfügungsbeklagte im Büro seiner Arbeitgeberin die umgehende Zahlung seines Arbeitsentgelts für den Monat November 2011 sowie der Spesen für den Monat Oktober 2011. Deswegen suchte er den Verfügungskläger am 6. Dezember 2011 gegen 7:00 Uhr morgens auf dem Parkplatz des Firmengeländes seiner Arbeitgeberin auf. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien, deren Einzelheiten streitig sind. Seitdem hat der Verfügungsbeklagte keinerlei Kontakt mehr zum Verfügungskläger. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2011 forderte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten zur Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungs- und Schadensersatzerklärung bis zum 8. Dezember 2011 auf (Bl. 28, 29 d.A.). Dieser Aufforderung kam der Verfügungsbeklagte nicht nach.

Mit seinem am 9. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung macht der Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlassung tätlicher Angriffe oder darauf gerichteter Drohungen geltend.

Er hat vorgetragen, der Verfügungsbeklagte sei am 6. Dezember 2011 mit seinem Fahrzeug zügig auf ihn zugefahren und habe dann vor ihm abrupt abgebremst. Sodann sei der Verfügungskläger sehr schnell aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, habe sich auf ihn gestürzt, ihn zu Boden geschleudert […]


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