LG Aachen, Az.: 5 S 93/14, Beschluss vom 04.09.2014
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düren vom 03.06.2014 (42 C 67/14) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 119,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung.
Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Klägerin infolge ihrer Weigerung einen entsprechenden Auslagenvorschuss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens einzuzahlen, beweisfällig geblieben ist. Die Kammer teilt die vom Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung zur Erheblichkeit der Frage der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Sachverständigenvergütung.
Es ist der Klägerin auch im Rahmen der Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches und trotz der in diesem Zusammenhang geltenden eingeschränkten Haftungsbegrenzung auf ein Auswahlverschulden der Geschädigten verwehrt, den Ausgleich einer höheren Forderung von der Beklagten zu fordern als die ursprünglich Geschädigte dem Sachverständigen im Innenverhältnis gegenüber schuldete.
ln Ermangelung einer konkreten Preisabrede konnte der Sachverständige hier gegenüber der Geschädigten nur den ortsüblichen und angemessenen Tarif für seine Leistung abrechnen. Es ist zwar zutreffend, dass Gegenstand der abgetretenen Forderung nicht der Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern vielmehr die Schadensersatzforderung der Geschädigten ist und die Prüfung der Ersatzfähigkeit damit auf etwaiges Auswahlverschulden betreffend die Erkennbarkeit überteuerter Abrechnung für die Geschädigte begrenzt ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Sachverständige über den Weg der Forderungsabtretung nicht besser gestellt werden kann als im Wege eines direkt gegenüber der Geschädigten geltend gemachten Anspruchs.
Gegenüber der Geschädigten selbst könnte der Sachverständige nur das ortsübliche und -angemessene Honorar abrechnen. Bei Abrechnung eines überteuerten Honorars gegenüber der Geschädigten könnte diese – im Wege der direkten Inanspruchnahme – dieses zwar, sofern kein Auswahlverschulden vorlag, von der ersatzpflichtigen Beklagten erstatt[…]