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OLG Koblenz 
Az.: 5 U 849/13
Urteil vom 08.01.2014
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5.06.2013 – auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – in die erste Instanz zurückgegeben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:
                                                           I.
Der Kläger kaufte von dem Beklagten mit Vertrag vom 30.06.2008 ein mit einer Gewerbehalle bebautes, 1382 qm großes Grundstück zum Preis von 180.000 €; die Mängelgewährleistung wurde ausgeschlossen. Die Halle, die der Beklagte als Lagerraum für seinen Steinmetzbetrieb genutzt hatte und die dem Kläger zur Unterbringung einer Autowerkstatt dienen sollte, war 1999 errichtet worden. Es handelte sich um eine mit Bimsbeton- und Hohlblocksteinen ausgemauerte Stahlskelettkonstruktion.
Die Maurerarbeiten hatte der Beklagte mit eigenen Leuten ausgeführt. Seiner Darstellung nach war das unter der fortlaufenden Aufsicht eines Architekten geschehen, der mittlerweile verstorben ist. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, der Architekt habe lediglich eine Strohmannrolle gespielt.
Als es Ende 2011 zu einem Sturmschaden gekommen war, stellte der Kläger fest, dass die Halle keinen Ringanker hatte und deshalb Instabilitäten aufwies. Er wandte sich an den Beklagten und forderte ihn zur Nachbesserung auf. Nach seiner Schilderung räumte dieser ein, von vornherein von dem Manko gewusst zu haben, weigerte sich aber, das offen zuzugeben, weil es eine weitreichende Haftung auch Dritten gegenüber zur Folge haben würde. Das hat der Beklagte bestri[…]


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