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WEG –  unrechtmäßige bauliche Veränderung des Verwalters – Rückgängigmachung

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Der Antrag eines Wohnungseigentümers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Antragsgegnerin (Verwalterin) zu verpflichten, Sanierungsmaßnahmen an Blumenkübeln zu unterlassen, wurde abgelehnt. Der Antragsteller kann keinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen, da nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für solche Ansprüche prozessführungsbefugt ist.

Der Antrag vom 18.04.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens müssen vom Antragsteller getragen werden.
Der Verfahrenswert wurde auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Der Antragsteller wollte die Antragsgegnerin verpflichten, Sanierungsmaßnahmen an vier Blumenkübeln der G01 zu unterlassen.
Der Antrag wurde als unzulässig eingestuft.
Ein Wohnungseigentümer kann gegen die Antragsgegnerin keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen.
Gemäß § 9a Abs. 2 WEG ist nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für solche Ansprüche prozessführungsbefugt.
Die strittigen Blumenkübel gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Wenn der Verwalter ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluss eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vornimmt, handelt es sich um eine unrechtmäßige bauliche Veränderung.
Es ist nicht möglich, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sich selbst zur Beseitigung der baulichen Veränderung verpflichtet.
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Beseitigung der unrechtmäßigen baulichen Veränderung nur erreichen, indem er in der Wohnungseigentümerversammlung einen entsprechenden Beschlussantrag zur Abstimmung stellt.

[toc]

AG Bergisch Gladbach-  Az.: 71 C 9/23 – Beschluss vom 19.04.2023
Der Antrag vom 18.04.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, Sanierungsmaßnahmen an den vier Blumenkübel der G01 durchzuführen.

Der Antrag ist unzulässig.

Der Antragsteller kann gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Sanierungsmaßnahme an den Blumenkübeln gemäß § 1004 Abs. 1 Satz[…]


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