BFH
Az: VII R 63/05
Urteil vom 05.10.2006
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt ein Präparat X, das in Deutschland von den meisten der 9 000 bis 10 000 praktizierenden Fachärzten verwendet wird. In den Jahren 1999 bis 2003 verkaufte die Klägerin bei kontinuierlichem Anstieg des Absatzes ca. 130 000 bis 180 000 Präparate X pro Jahr. 800 bis 900 Fachärzte verwenden über 50 Präparate X pro Jahr. Anlässlich der Erkenntnisse einer Betriebsprüferin, die bei der Prüfung von vier Fachärzten Differenzen zwischen dem Einkaufspreis der Präparate X und den aus der Verwendung der Präparate X erzielten Erlösen festgestellt hatte, wurde der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen FAFuSt ) eingeschaltet. Bei seinen Ermittlungen stellte das FAFuSt fest, dass die Ärzte die Präparate X bei verschiedenen nicht ortsansässigen Apotheken eingekauft und gegen Bar oder Scheckzahlung von je rund 600 DM bei den Patienten verwendet hatten. Diese Zahlungen wurden in der Buchführung der Arztpraxen nicht vollständig erfasst. In zwei weiteren Fällen in einem anderen Finanzamtsbezirk wurden zeitgleich entsprechende Feststellungen getroffen. Die drei abschließend bearbeiteten Fälle führten zu Mehrsteuern, die auf den Umsatz der Präparate X zurückzuführen waren. Die übrigen Verfahren waren im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossen.
Aufgrund dieser Feststellungen forderte das FAFuSt die Klägerin auf, zunächst die 50 Apotheken, an die sie in den Jahren 1999 bis 2003 die meisten Präparate X geliefert habe, sowie die Anzahl der jeweils pro Jahr gelieferten Präparate X mitzuteilen. Einspruch und Klage der Klägerin gegen dieses Auskunftsersuchen, mit denen sie im Wesentlichen den hinreichenden Anlass für die Heranziehung bestritt, weil die Tatsachengrundlage dafür nicht ausreiche und ihr Geschäftsgebaren keine Eigentümlichkeiten aufweise, die eine Steuerhinterziehung begünstigten, blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, das FAFuSt habe sich mit dem Auskunftsersuchen in dem ihm nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) zugewiesenen Aufgabenbereich der Au[…]